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   OLG Celle, 02.11.2022 - 2 Ss 131/22   

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https://dejure.org/2022,31563
OLG Celle, 02.11.2022 - 2 Ss 131/22 (https://dejure.org/2022,31563)
OLG Celle, Entscheidung vom 02.11.2022 - 2 Ss 131/22 (https://dejure.org/2022,31563)
OLG Celle, Entscheidung vom 02. November 2022 - 2 Ss 131/22 (https://dejure.org/2022,31563)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 55 StGB; § 331 Abs. 1 StPO; § 460 StPO; § 462 StPO
    Berufung; nachträgliche Gesamtstrafenbildung; Beschlussverfahren; Verschlechterungsverbot

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unzulässigkeit des Absehens von der nachträglichen Gesamtstrafenbildung in der Berufungsinstanz bei in erster Instanz erfolgter Gesamtstrafenbildung - Berufung, nachträgliche Gesamtstrafenbildung, Beschlussverfahren, Verschlechterungsverbot

  • rechtsportal.de

    Unzulässigkeit des Absehens von der nachträglichen Gesamtstrafenbildung in der Berufungsinstanz bei in erster Instanz erfolgter Gesamtstrafenbildung - Berufung, nachträgliche Gesamtstrafenbildung, Beschlussverfahren, Verschlechterungsverbot

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 04.03.2021 - 2 StR 431/20

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (nur ausnahmsweise Überantwortung in das

    Auszug aus OLG Celle, 02.11.2022 - 2 Ss 131/22
    Er darf die Entscheidung ausnahmsweise dem Beschlussverfahren nach §§ 460, 462 StPO überlassen, wenn er aufgrund der bislang gewonnenen Erkenntnisse keine sichere Entscheidung fällen kann, etwa weil die Unterlagen für eine möglicherweise gebotene Gesamtstrafenbildung nicht vollständig vorliegen (ohne dass dies auf unzureichender Terminvorbereitung beruht) und die Hauptverhandlung allein wegen deshalb noch notwendiger Erhebungen mit weiterem erheblichen Zeitaufwand belastet werden würde (vgl. BGH Beschl. v. 04.03.2021 - 2 StR 431/20 -, juris).

    Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass in einer solchen Konstellation von dem Grundsatz, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 55 StGB über eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung im Erkenntnisverfahren durch den Tatrichter zu entscheiden ist, ausnahmsweise abgewichen und die Entscheidung dem Beschlussverfahren nach den §§ 460, 462 StPO überlassen werden kann (vgl. BGH, Beschl. v. 04.03.2021 - 2 StR 431/20 -, juris, mwN).

  • OLG Hamburg, 07.06.1994 - 2 Ss 26/94
    Auszug aus OLG Celle, 02.11.2022 - 2 Ss 131/22
    Überlässt das Berufungsgericht die Entscheidung dem nachträglichen Beschlussverfahren nach §§ 460, 462 StPO, begründet dies einen Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot in § 331 Abs. 1 StPO (Anschluss an OLG Hamburg, NStZ 1994, 508).

    Fällt diese später in einem Berufungsurteil weg, weil sich die Berufungskammer zu der Entscheidung über eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung wegen der fehlenden Kenntnis der für die Entscheidung notwendigen Unterlagen zu den Vorverurteilungen nicht in der Lage gesehen hat, stellt dies einen Verstoß gegen das aus § 331 Abs. 1 StPO folgende Verschlechterungsverbot dar (vgl. OLG Hamburg, NStZ 1994, 508 mwN).

  • BGH, 28.10.2004 - 5 StR 430/04

    Entbehrliche Zurückverweisung bei Urteilsaufhebung nach § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO

    Auszug aus OLG Celle, 02.11.2022 - 2 Ss 131/22
    Daher hat der Senat - wie aus dem Beschlusstenor ersichtlich - die Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs des angefochtenen Urteils über die Gesamtstrafe gemäß § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO mit der Maßgabe versehen, dass die unterbliebene Entscheidung über eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung nunmehr nach §§ 460, 462 StPO zu treffen ist (vgl. hierzu BGH NJW 2004, 3788; OLG Köln NStZ 2005, 164).
  • OLG Köln, 08.10.2004 - 8 Ss 415/04

    Rechtmäßigkeit einer Verurteilung wegen Unterhaltspflichtverletzung; Unterbleiben

    Auszug aus OLG Celle, 02.11.2022 - 2 Ss 131/22
    Daher hat der Senat - wie aus dem Beschlusstenor ersichtlich - die Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs des angefochtenen Urteils über die Gesamtstrafe gemäß § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO mit der Maßgabe versehen, dass die unterbliebene Entscheidung über eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung nunmehr nach §§ 460, 462 StPO zu treffen ist (vgl. hierzu BGH NJW 2004, 3788; OLG Köln NStZ 2005, 164).
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